Polnisches Erbrecht

Polnisches Erbrecht ist den Erbgesetzen in Deutschland sehr ähnlich. Der Erblasser wird zunächst von seinen Kindern und dem Ehepartner beerbt. Dieser erhält mindestens  ¼ des aufzuteilenden Vermögens. Ist ein Nachkomme verstorben, treten wiederum dessen Nachkommen an seine Stelle und erhalten einen jeweils gleichen Teil des Erbes. Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, erbt der Ehepartner zur Hälfte. Das restliche Vermögen geht an Eltern und Geschwister des Erblassers. Existieren weder Nachkommen noch Verwandte( mit erbberechtigten Nachkommen)fällt die Erbschaft komplett dem Ehegatten zu.

Der Erblasser kann ein eigenhändig verfasstes oder ein notariell beglaubigtes Testament einsetzen. Er hat aber auch die Möglichkeit,  die Erbfolge mündlich in Gegenwart zweier amtlicher Zeugen festzulegen. Nachkommen, Eltern sowie der Ehepartner erhalten einen gemeinsamen Pflichtteil von 50% des Erbes. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Minderjährigkeit des Erbberechtigten beträgt der Pflichtteil 2/3 des Gesamtvermögens.

Eine Erbschaftssteuer ist nur für in Polen befindliche Gegenstände und Vermögenswerte zu zahlen. Ausländischer Besitz wird nur dann besteuert, wenn der Erblasser Pole war oder seinen ständigen Wohnsitz dort hatte.

Einen Kommentar schreiben